Auch die Uganda Kinderhilfe muss ihrer Mitgliedbeiträge in Zukunft mit SEPA Überweisungen tätigen.
Die Beiträge und die Zahlngstermine bleiben unverändert. Doch kanne es im einen oder anderen Fall Fehler oder Probleme geben.
Der Mitgliedsantrag bekommt auch ein neues Outfit und erfordet zusätzliche Felder. Bitte schaut darauf das in Zukunft neue Mitglieder den aktuellen Antrag verwenden.
Vielen Dank
Mit SEPA (Single Euro Payments Area, einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) wird zukünftig der Euro-Zahlungsverkehr in Europa vereinheitlicht. Jeder Kontoinhaber, ob Privatperson, Unternehmen oder Verein, ist von der Umstellung auf SEPA betroffen. In der „Verordnung Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro“(SEPA-Verordnung) ist der 1. Februar 2014 als verbindlicher Auslauftermin für die nationalen Zahlverfahren für Überweisungen und Lastschriften in den Euroländern festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt werden die nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren durch die SEPA-Zahlverfahren ersetzt.
IBAN und BIC
Bei der SEPA-Überweisung und der SEPA-Lastschrift werden die Kontoverbindungen von Zahler und Zahlungsempfänger künftig durch die IBAN (International Bank Account Number, internationale Kontonummer) und den BIC(Business Identifier Code, internationale Bankleitzahl) identifiziert anstatt wie bisher anhand von Kontonummer und Bankleitzahl. Die IBAN wird für jede bestehende Kontonummer vergeben. * Wenn Ihr Verein mehrere Konten hat, wird für jedes Konto eine separate IBAN vergeben
Der BIC läuft aus:
Der BIC wird zur Identifizierung der Kontoverbindung nicht mehr nötig sein nach dem 1. Februar 2014 für Inlandszahlungen und nach dem 1. Februar 2016 für grenzüberschreitende Zahlungen.
Konvertierung der gespeicherten Bankverbindungen (z.B. von Vereinsmitgliedern) von Kontonummer/Bankleitzahl in die IBAN/BIC
Unter anderem bietet die deutsche Kreditwirtschaft verschiedene automatisierte Lösungen für die Stammdaten-Konvertierung an. Hier sollte die Hausbank befragt werden, welche Lösung sie ihren Kunden anbietet.
Bei der Bildung einer IBAN sind bei einigen Zahlungsdienstleistern besondere „IBAN-Regeln“ zu beachten. Eine Eigenberechnung einer IBAN aus den vorhandenen Kontonummer/Bankleitzahl-Kombinationen ohne Beachtung der individuellen IBAN-Regeln kann etwazu einer falschen IBAN führen oder einer Bankleitzahl wird ein falscher BIC zugeordnet.
SEPA-Lastschrift
Um am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen zu können, muss der Zahlungsempfänger (z.B. Verein) von seinem Zahlungsdienstleister zum Lastschriftverfahren zugelassen werden. Dies geschieht durch Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit der zuständigen Inkassostelle (i.d.R. die Hausbank).
Das SEPA-Basislastschriftverfahren steht Verbrauchern, Unternehmen und Vereinen offen und enthält vom deutschen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren zahlreiche bekannte Elemente. Jedoch weist es auch einige Unterschiede auf:
– Gläubiger-Identifikationsnummer (Identifikationsmerkmal des Lastschrifteinreichers)
– SEPA-Lastschriftmandat (Vereinbarung zwischen Lastschrifteinreicher und Zahlungspflichtigen, die sich an einigen Stellen von der Einzugsermächtigung unterscheidet)
– Mandatsreferenznummer
– Vorabinformation
– Fälligkeitsdatum
– Mindesteinreichungsfristen vor dem Fälligkeitsdatum sowie Rückgabefristen
Um als Zahlungsempfänger Lastschriften auf Basis der SEPA-Lastschriftverfahren nutzen zu können, benötigt der Zahlungsempfänger eine Gläubiger-Identifikationsnummer . Hierbei handelt es sich um eine kontounabhängige und eindeutige Kennung, die den Zahlungsempfänger als Lastschrift-Einreicher zusätzlich identifiziert. In Deutschland ist die Gläubiger-Identifikationsnummer bei der Deutschen Bundesbank über das Internet zu beantragen: www.glaeubiger-id.bundesbank.de
Ein SEPA-Lastschriftmandat ist die rechtliche Legitimation für den Einzug von SEPA-Lastschriften. Ein Mandat umfasst sowohl die Zustimmung des Zahlers (z.B. Vereinsmitglied) zum Einzug der Zahlung per SEPA-Lastschrift an den Zahlungsempfänger (z.B. Verein) als auch den Auftrag an den eigenen Zahlungsdienstleister zur Einlösung der Zahlung. Die verbindlichen Mandatstexte für die SEPA-Mandate sind i.d.R. in den Bedingungen für den Lastschrifteinzug der Zahlungsdienstleister vorgegeben.
Bestehende Einzugsermächtigungen können als SEPA-Lastschriftmandat weiter genutzt werden. Die am 9. Juli 2012 durchgeführten Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken und Sparkassen erlaubt die Nutzung bereits erteilter schriftlicher Einzugsermächtigungen im deutschen Lastschriftverfahren als SEPA-Lastschriftmandate für die SEPA-Basislastschrift. Zu beachten ist, dass der Lastschrifteinreicher (z.B. Verein) den Zahler (z.B. Vereinsmitglied) vor dem ersten SEPA-Basislastschrifteinzug über den Wechsel vom Einzug per Einzugsermächtigungslastschrift auf den Einzug per SEPA-Basislastschrift unter Angabe von Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz in Textform zu unterrichten hat.
Die Mandatsreferenz ist ein vom Zahlungsempfänger individuell vergebenes Kennzeichen eines Mandats (z.B. Mitgliedsnummer) und bezeichnet in Verbindung mit der Gläubiger-Identifikationsnummer das jeweilige Mandat. Sie kann bis zu 35 alphanumerische Stellen umfassen. Die Mandatsreferenz muss so gewählt werden, dass sie in Kombination mit der Gläubiger-Identifikationsnummer nur einmal vorkommt. Es muss also sichergestellt sein, dass es bei Mandatsreferenzen keine Überschneidungen gibt. Der Verein benötigt eine Verwaltung seiner SEPA-Lastschriftmandate.
Die Vorabinformation („Pre-Notification“) stellt gem. den Inkassobedingungen des jeweiligen Kreditinstituts eine Verpflichtung des Gläubigers (z.B. Verein) an den Zahler (z.B. Vereinsmitglied) dar. Dafür ist jede Mitteilung des Lastschrifteinreichers (z.B. Verein) an den Zahler (z.B. Vereinsmitglied) geeignet, die eine Belastung mittels SEPA-Lastschrift ankündigt. Die Vorabinformation muss das Fälligkeitsdatum und den genauen Betrag enthalten und kann auch mehrere Lastschrifteinzüge ankündigen. Sie muss dem Zahler (z.B. Vereinsmitglied) rechtzeitig (mindestens 14 Kalendertage vor Fälligkeit, sofern mit dem Zahler keine andere Frist vereinbart wurde) vor Fälligkeit zugesandt worden sein, damit er sich auf die Kontobelastung einstellen und für entsprechende Deckung sorgen kann. In welcher Art und Weise die Vorabinformation erfolgen kann, ergibt sich aus den Regelungen der jeweiligen Inkassovereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger (z.B. Verein) und seinem Zahlungsdienstleister.
SEPA-Lastschriften müssen eine bestimmte Zeit vor Fälligkeit bei dem Zahlungsdienstleister des Zahlers (Zahlstelle) vorliegen. Bei SEPA-Basislastschriften sind dies gem. dem Regelwerk des EPC (European Payments Council) bei Erst- und Einmallastschriften fünf, bei Folgelastschriften zwei Interbankengeschäftstage. Ab dem 4. November 2013 kann diese Vorlauffrist in Deutschland auf einen Interbankengeschäftstag verkürzt werden.
Eine SEPA-Basislastschrift kann innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf dem Konto des Zahlers (z.B. Vereinsmitglied) an den Einreicher zurückgegeben werden. Ein Lastschrifteinzug ohne Mandat, d.h. eine unautorisierte Lastschrift, kann vom Zahler (z.B. Vereinsmitglied) innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung zurückgegeben werden.